- Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. “Dynasty” erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.
1.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Lichtbilder, Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
2. Urheberrecht, Nutzungsbewilligung & Recht am eigenen Bild
2.1. Alle Urheber- und Werknutzungsrechte bzw. Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu.
Werknutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. in der Auftragsbestätigung oder Lieferschein angeführten Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Auftraggeber nur soviele Rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Werknutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Eine Vervielfältigung, zur Verfügung stellen oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt. Bei Zuwiderhandeln ist ein gesondertes Honorar samt Schadenersatz gemäß Urheberrechtsgesetz zu leisten (gemäß Punkt 8 der AGB Lizenzhonorar).
2.3. Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung wie folgt anzubringen bzw. zu erneuern:(c) VeronikaBeranekPhotography. Dies gilt insbesonders auch für alle Kopien digitaler Bilddateien.
2.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
2.5. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
2.6. die Werknutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung (Punkt 2.3 oben) erfolgt.
2.7. Im Fall einer gewerbsmäßigen (gegen Rechnung) Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher etc.) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
2.8. Allfällige Werknutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1. Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Werknutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Die Fotografin wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht bis zu einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu.
3.3. Bei Erwerb der digitalen Dateien durch den Auftraggeber ist dieser angehalten von diesen eine eigene Kopie als BackUp / Archivierung anzufertigen.
4. Ansprüche Dritter
4.1. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen (Gästen, Angestellten, etc.) hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.
4.2. Sollte die Fotografin vom Auftraggeber mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder & Lichtbildwerke beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
4.3. Die Fotografin ist berechtigt von ihr hergestellte Lichtbildwerke und Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Auftraggeber gibt seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Lichtbilder zu Werbezwecken jeglicher Art (on & offline) der Fotografin und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
4.4. Wenn eine Veröffentlichung nicht erwünscht ist, muss dies explizit in der Auftragsbestätigung/Rechnung schriftlich vermerkt sein, mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet die Fotografin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag ggf. auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel sowie die Auswahl der Fotos. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen bzw. aufgrund Zeitverzögerungen auf Sein des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB).
6.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Requisiten, Reisebehinderungen, Verkehrslage, Wetterlage bei Außenaufnahmen, etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
6.5. Alle Beanstandungen müssen ehestmöglich nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch die Fotografin zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von der Fotografin abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar gemäß den Honorarrichtlinien der Landesinnung der Berufsfotografen zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.4. Digitale Bearbeitungen wie Farbanpassungen & leichte Retusche sind im Aufnahmehonorar enthalten, für darüber hinausgehende Retusche bzw Farbänderungen (zB. S/W Foto auch in Farbe gewünscht, Hintergrundänderungen etc.) gelten die aktuellen Stundensätze von Veronika Beranek.
7.5. Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Fotografin mindestens die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Termin Änderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Weitere Details sind unter Punkt 7.1. und Punkt 7.2. geregelt.
7.6. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
8. Lizenzhonorar
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Auftraggeber bestimmbar ist – 3 Tage vor Aufnahmetermin zur Zahlung fällig. Ist dies nicht der Fall, ist die Auftragnehmerin berechtigt ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.2. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Überweisungen sind etwaiig anfallende Bankspesen vom Auftraggeber zu begleichen. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verweigert der Auftraggeber die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Fotografin – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen bzw. behält sich das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung (siehe 9.1. und § 10 Vorzeitige Auflösung).
9.4. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Auftraggebers übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Vorzeitige Auflösung
10.1. Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Auftraggeber zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird.
10.2. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall von Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu- steht.
10.3. Rücktritte bzw. Stornierungen von verbindlichen Reservierungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Auftragnehmer bestätigt werden. Eine nicht persönlich unterfertigte Vertragserklärung kann laut Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen werden. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Artikel 246 b § 2 Satz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Veronika Beranek, Im Grübl 27, 3561 Zöbing
E-Mail-Adresse: info@veronikaberanek.com
Im Fall von Stornierungen bestätigter Aufträgen gelten die nachstehenden Stornierungsgebühren:
Storno Phasen: 1 entspricht 100% | 2 entspricht 75% | 3 entspricht 50% | 4 entspricht 0%
Phase 1: Gilt ab dem Tag des Auftrages bis 15 Tagen vor dem Tag der vereinbarten Aufnahme
Phase 2: Gilt ab dem 14 Tag bis zu 8 Tag vor dem Tag der vereinbarten Aufnahme
Phase 3: Gilt ab dem 7 Tag bis zum 4 Tag der Veranstaltung.
Phase 4: Gilt ab dem 3 Tag bis zum Tag der Veranstaltung.
11. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fotografin die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Auftraggeber einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz der Fotografin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
12.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
12.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
12.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
12.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).